Allgemeine Geschäftsbedingungen
seidemann: solutions GmbH, Stand: 1.10.2004
Allgemeine Geschäftsbedinungen
der seidemann: solutions GmbH, Albstr. 52, 72764 Reutlingen, www.seidemann.com, HRB 3285 AG Reutlingen, Geschäftsführer: Philipp Seidemann und Michael Wendelstein
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Erbringung oder Durchführung aller derzeitigen und künftigen Leistungen und Lieferungen zwischen seidemann:
solutions GmbH(nachfolgend „IT-Anbieter“ genannt) und seinen Kunden. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des IT-Anbieters erfolgen aufgrund
dieser AGB. Entgegenstehende Einkaufs- oder sonstige kundenseitige Bedingungen erkennt der IT-Anbieter nicht an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis
auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.2 Die jeweiligen Leistungen und Lieferungen werden in eigenständigen auf der Grundlage dieser AGB zu schließenden Verträgen festgelegt. Die Verträge bedürfen der
Schriftform.
2. Vertragsgegenstand
2.1 Der Kunde erwirbt vom IT-Anbieter die in der Vereinbarung bezeichnete Hard- und/oder Software sowie die zugehörige Anwenderdokumentation in ausgedruckter
oder ausdruckbarer Form.
2.2 Sofern in der Hardware Programme fest eingespeichert sind (Firmware), sind diese nur für den vertragsgemäßen Betrieb der Hardware bestimmt; jede anderweitige
Verwendung ist ausgeschlossen. Der Begriff “Hardware” schließt im folgenden solche Programme mit ein.
2.3 Die korrekte Auswahl und Dimensionierung der bestellten Hardware obliegt dem Kunden und ist dessen alleiniges Risiko. Der IT-Anbieter führt auf gesonderten Auftrag
des Kunden und zu gesonderten Konditionen Auswahlberatungen durch.
2.4 Die Aufstellung von Geräten und Installation von Programmen durch den IT-Anbieter sowie die Anleitung und Schulung von Bedienungspersonal ist nicht Bestandteil
dieses Vertrages, soweit nichts anderes vereinbart ist.
3. Nutzungsrechte für Software
3.1 Der IT-Anbieter gewährt dem Kunden das nicht übertragbare, nicht ausschließliche Recht, die Software in der Bundesrepublik Deutschland zu den nachstehenden
Bedingungen dauerhaft zu nutzen:
3.1.1 Hat der Kunde eine Einzelplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt:
Ein zeitgleiches Nutzen der Software im Sinne der Punkte 3.2 ff auf mehr als nur einem Rechner ist unzulässig. Der Kunde darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung
stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen.
3.1.2 Hat der Kunde eine Mehrplatzlizenz erworben (siehe Vereinbarung), gilt:
Der Kunde ist berechtigt, die Software zeitgleich auf so vielen Rechner im Sinne der Punkte 3.2 ff nutzen, wie es in der Vereinbarung festgelegt ist.
3.1.3 Hat der Kunde eine Netzwerklizenz erworben (siehe Vereinbarung) gilt:
Der Kunde darf die Software auf einem Netzwerkserver installieren und auf so vielen angeschlossenen Arbeitsplätzen im Sinne 3.2 nutzen, wie es sich aus der
Vereinbarung ergibt.
3.2 Der Kunde darf das gelieferte Programm vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen
Vervielfältigungen zählt die Installationen der Software vom Datenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den
Arbeitsspeicher oder Cache. Es ist dem Kunden nicht gestattet, einem Dritten die Software auf Zeit im Wege der Vermietung oder des Leasings zu überlassen oder
die Software innerhalb oder außerhalb von Datennetzen zum Abruf bereitzuhalten, zu übermitteln oder öffentlich wiederzugeben.
3.3 Zu Sicherungszwecken darf der Kunde eine einzige Sicherungskopie auf einem gesonderten Datenträger anfertigen und aufbewahren. Die Sicherungskopie ist als
solche der überlassenen Software zu kennzeichnen und mit dem der Anwenderdokumentation beiliegenden Herstelleraufkleber zu versehen.
3.4 Eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes ist nur unter den Bedingungen des § 69e UrhG zulässig, nämlich wenn dies unerlässlich ist, um die erforderlichen
Informationen zur Herstellung der Interoperabilität mit einem anderen Programm zu erhalten, sofern
3.5 die Handlungen von aufgrund des Vertrages berechtigten Personen vorgenommen werden
3.5.1 die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen für die genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht sind
3.5.2 und die Handlungen sich auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränken, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
3.5.3 Die durch die Dekompilierung gewonnenen Informationen dürfen nur zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität verwendet werden, sie dürfen nicht an Dritte
weitergegeben werden, es sei denn, dass dies für die Interoperabilität notwendig ist. Sie dürfen nicht für rechtsverletzende Handlungen verwendet werden.3.6 Die Rechteeinräumung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der Vergütung.
3.7 Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten
Datenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren.
3.8 Urhebervermerke, Seriennummern sowie sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt oder verwertet werden
4. Unternehmerpfandrecht
Der IT-Anbieter hat für seine Forderungen aus einem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Kunden,
wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in den Besitz des IT-Anbieters gelangt sind.
5. Gewährleistung
5.1 Verbraucher i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehung getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige
berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i. S. d. Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehung
getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
5.2 Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel.
5.3 Kein Mangel liegt vor, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte ohne vorherige schriftliche Zustimmung des IT-Anbieters in die Hard- oder Software eingegriffen hat
und der Mangel nach dem Eingriff in die Hard- oder Software aufgetreten ist, es sein denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel der Hard- oder Software nicht auf
dem Eingriff beruht. Dies gilt nicht in den ersten 6 Monaten nach Ablieferung, wenn der Kunde Verbraucher ist.
5.4 Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Abnahme.
5.5 Ist der Kunde Unternehmer, so hat er die Hard- und Software unverzüglich nach Lieferung, soweit dieses nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen
und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem IT-Anbieter unverzüglich zur Anzeige zu bringen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Hard- und Software
als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Hard- und Software auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung
der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
5.6 Garantiezusagen bezüglich Hard- und Software lässt der IT-Anbieter nur gegen sich gelten, wenn diese schriftlich vereinbart sind und durch den IT-Anbieter oder seinen
gesetzlichen Vertreter schriftlich bestätigt wurden.
6. Haftung
Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verllezung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht
verbunden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des IT-Anbieters bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung
zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem IT-Anbieter zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt,
wird der IT-Anbieter auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
7.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern
im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den
Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
7.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Kunde den IT-Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen.
7.4 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der IT-Anbieter zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; der Kunde ist zur Herausgabe
verpflichtet. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt des IT-Anbieters; in diesen Handlungen oder einer Pfändung
der Vorbehaltsware durch den IT-Anbieter liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der IT-Anbieter hätte dies ausdrücklich erklärt.
8. Transportkosten und Gefahrübergang, Versicherung
8.1 Die Transportkosten trägt der Kunde.
8.2 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Kunden über:
8.2.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Lieferungen
vom IT-Anbieter gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
8.2.2 bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
8.3 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom
Kunden zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Kunde aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Kunden über.
9. Vertraulichkeit, Datenschutz
9.1 Der Kunde sorgt dafür, dass dem IT-Anbieter alle relevanten, über die gesetzlichen Regelungen hinausgehenden Sachverhalte, deren Kenntnis für ihn aus Gründen
des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.
9.2 Vor Übergabe eines Datenträgers an den IT-Anbieter stellt der Kunde die Löschung schutzwürdiger Inhalte sicher, soweit nichts anderes vereinbart ist.
9.3 Der IT-Anbieter sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den
Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit
vorzunehmen und dem Kunden auf Verlangen nachzuweisen.
9.4 IT-Anbieter und Kunde sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich
zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
10.1 Das Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
10.2 Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen als auf diesem Vertrag beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen.
11. Gerichtsstand
Soweit der Kunde Unternehmer ist, gilt für alle Streitigkeiten als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des IT-Anbieters als vereinbart.
12. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung, Änderung und einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.